§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Patchwork Gilde Deutschland“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist politisch, konfessionell und ideologisch neutral.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Förderung und Pflege des nationalen und internationalen Patchwork- und Quiltkunsthandwerkes sowie von multikulturellen Kontakten. Der Verein betreibt auch Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Ausrichtung von und Beteiligung an Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen sowie Ausstellungen;
b) Aufbau und Pflege einer Sammlung von Exponaten des Patchwork- und Quiltkunsthandwerkes sowie deren Präsentation und Dokumentation;
c) Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift und anderer Publikationen mit den Themenschwerpunkten Patchwork- und Quiltkunsthandwerk sowie allgemeiner Textilkunst.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene, unumgängliche Ausgaben zur Geschäftserfüllung werden erstattet.
7. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens oder bereits geleistete Beiträge erhalten.
8. Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit des Vereins ist vor ihrer Anmeldung bei dem Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
9. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung SOS Kinderdorf e.V. (Hermann Gmeiner Fonds Deutschland), die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand, Geschäftsstelle Kampstraße 34, 44137 Dortmund, zu richten ist.
3. Bei Minderjährigen, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben, ist der Antrag durch seinen gesetzlichen Vertreter zu stellen. Bei Minderjährigen, die das siebte, aber nicht das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der Aufnahmeantrag der schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters; diese wird durch eigenhändige Unterzeichnung des Aufnahmeantrages des Minderjährigen erklärt. Die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen müssen sich zugleich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss aus dem Verein oder bei Streichung aus der Mitgliederliste, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Bei Minderjährigen gilt § 3 Ziffer 3 entsprechend.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit möglich:
a) Es muss ein Ausschlussgrund vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied wiederholt und schwer schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er hat dem Mitglied die Gründe für den geplanten Ausschluss schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Hiernach entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Beschluss; dieser ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Verein.
c) Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monates nach Zugang des Beschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist bei dem Vorstand einzureichen; dieser hat im Anschluss binnen eines Monates nach Zugang der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die nach Anhörung des Mitgliedes abschließend über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet. Erforderlich für einen Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen und gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet zugleich darüber, wer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
d) Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss; erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3. Eine Berufung findet nicht statt. Im Übrigen gilt § 5 Ziffer 3. entsprechend.
e) Ist das auszuschließende Mitglied unbekannten Aufenthalts, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Aussetzung der Mitgliedschaft; in diesem Fall ruhen alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. 4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Beschlussfassung setzt voraus, dass die in der zweiten Mahnung gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied zu übersenden. 5. Die Ansprüche des Vereins auf fällige Beiträge bleiben durch das Ausscheiden des Mitgliedes unberührt.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist beitragspflichtig; es werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Höhe des einfachen Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Vereins- und Beitragsordnung veröffentlicht.
3. Ein verminderter Beitrag, wird in folgenden Fällen erhoben:
a) Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des laufenden Geschäftsjahres beitreten, zahlen den hälftigen Jahresbeitrag.
b) Familien zahlen bei Bezug von nur einem Exemplar der Mitgliederzeitschrift einen ermäßigten Beitrag. Als Familie gelten mindestens zwei Mitglieder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
c) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zahlen einen verminderten Beitrag. Als Kind gilt, wer das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; als Jugendlicher gilt, wer das sechzehnte, abernicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat; als junger Erwachsener gilt, wer das neunzehnte, aber nicht das einunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
4. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist fällig bis zum 31. Januar eines jeden Jahres; bei Beitritt innerhalb eines Geschäftsjahres ist der Beitrag jeweils einen Monat nach Erklärung der Aufnahme durch den Vorstand fällig. Bei Säumigkeit können Mahnkosten nach Maßgabe der Vereins- und Beitragsordnung erhoben werden.
5. Bei Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste während des laufenden Geschäftsjahres erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 7 - Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden sowie aus dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.
2. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie verpflichten sich, keinerlei berufliche oder persönliche Vorteile aus ihren Ämtern zu ziehen. Bei nachgewiesenem Missbrauch muss das Amt unverzüglich niedergelegt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei die Mitwirkung mindestens eines/einer Vorstandsvorsitzenden/ r erforderlich ist.
4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zur Eingehung von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.500,00 die Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstandes erforderlich ist.
§ 8 - Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins – insbesondere für die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte – zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er sorgt für die Einhaltung der Satzung und der Vereins- und Beitragsordnung.
2. Der Vorstand kann nach Bedarf für weiter reichende Aufgaben wie Fortbildung, Jugendarbeit, Ausstellungs- und Veranstaltungsorganisation, Ressorts einrichten und hierfür Ressortleiter bestellen und entlassen. Die Ressortleiter gelten nicht als Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB und sind daher nicht zu seiner Vertretung berechtigt. Sie sind ehrenamtlich tätig; nachgewiesene, unumgängliche Ausgaben zur Geschäftserfüllung werden erstattet. Die Ressortleiter verpflichten sich, keinerlei berufliche oder persönliche Vorteile aus ihrer Tätigkeit zu ziehen. Bei nachgewiesenem Missbrauch ist der jeweilige Ressortleiter unverzüglich durch den Vorstand zu entlassen.
3. Der Vorstand hat daneben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 9 - Kassenwart und Kassenprüfung
1. Der/die Kassenwart/in überwacht die Kasse und die Konten des Vereins. Er/sie stellt die zur ordnungsgemäßen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben erforderlichen Unterlagen zusammen und übergibt sie an die Buchhaltung.
2. Der/die Kassenwart/in erstellt die Haushaltsplanung für das kommende Geschäftsjahr und hat der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben.
3. Bei der Vorstandswahl sind zwei Kassenprüfer zu wählen, welche den Rechenschaftsbericht des/der Kassenwarts/in für das vergangene Geschäftsjahr prüfen. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder einem von ihm bestellten Gremium angehören, nicht Angestellte des Vereins sein und können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 10 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Er kann maximal zweimal wiedergewählt werden.
2. Die Vorstandsvorsitzenden sind einzeln zu wählen; die weiteren Mitglieder des Vorstandes können in einem zusammengefassten Wahlgang gewählt werden.
3. Zum Mitglied des Vorstandes kann nur eine volljährige natürliche Person gewählt werden, die zuvor mindestens zwei Jahre lang Mitglied des Vereins war. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer aus den Mitgliedern des Vereins einen Nachfolger wählen.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern müssen innerhalb von drei Monaten Neuwahlen stattfinden; hierzu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von/vom dem/der zweiten Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufung bedarf keiner bestimmten Form bzw. Frist.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des zweiten Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
4. Die Sitzungen des Vorstandes sind durch den/die Schriftführer/in zu protokollieren; Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in und dem/der ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Über das Ergebnis der Vorstandssitzungen ist den Mitgliedern durch den Mitgliederbereich der Homepage des Vereins Kenntnis zu geben. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung können im Bedarfsfall bei der Geschäftsstelle des Vereins angefordert werden. Ist die Versendung der Protokolle mit Kosten verbunden, sind diese von dem anfordernden Mitglied nach Maßgabe der Vereins- und Beitragsordnung zu erstatten.
§ 12 - Beirat und Regionalvertretung
1. Der Beirat des Vereins besteht aus zwei aus der Gesamtheit der Regionalvertreter/innen gewählten Regionalvertreter/innen.
2. Der Beirat berät den Vorstand in allen die Regionen betreffenden Vereinsangelegenheiten.
3. Der Verein erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet; er ist in verschiedene Regionalgruppen unterteilt. Die Regionen werden durch eine/n Regionalvertreter/ in repräsentiert. Diese werden von den Mitgliedern der jeweiligen Region nach Maßgabe der Vereins- und Beitragsordnung gewählt.
4. Die Regionalvertreter/innen versuchen, Kontakte zu den Mitgliedern und Gruppen in ihrer Region herzustellen. Sie wirken als Vermittler zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern.
5. Sie wählen aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Vereins- und Beitragsordnung zwei Sprecher/innen, die den Beirat des Vereins bilden.
§ 13 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Stimm- und sitzberechtigt sind alle ordentlichen, volljährigen Mitglieder. Minderjährige und juristische Personen sind über ihre gesetzlichen Vertreter mit einer Stimme sitz- und stimmberechtigt.
2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied unter Angabe von Name und Mitgliedsnummer des Vollmachtgebers schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als fünf fremde Stimmen vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
b) Bestimmung des/der Wahlleiters/innen und des/der Wahlhelfer/innen;
c) Wahl der Kassenprüfer;
d) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans (Budgetplanung);
e) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
f) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer;
g) Entlastung des Vorstandes;
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
i) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins;
j) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
k) Beschlussfassung über die Errichtung und Änderung einer Vereins- und Beitragsordnung;
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 14 - Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten Halbjahr eines laufenden Geschäftsjahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies bei dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch schriftliche Ladung einberufen. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Veröffentlichung der Einberufung in der Mitgliederzeitschrift, die allen Mitgliedern zugesandt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen; der Antrag muss mindestens drei Tage vor der Versammlung bei dem Vorstand eingehen. Sollte die Ergänzung Anträge zur Satzungsänderung oder die Wahl des Vorstands betreffen, muss der Antrag 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingehen.
6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (§ 14 der Satzung) ist beschlussfähig. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch diese Satzung fasst die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt, soweit die Satzung nicht etwas anderes regelt, per Handzeichen. Auf Antrag, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet, kann schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der zum Beschluss gestellte Tagesordnungspunkt als abgelehnt.
3. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung nicht per Handzeichen. Das Verfahren wird durch den/die Wahlleiter/ in bestimmt und muss die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten.
4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen und gültigen Stimmen erforderlich.
5. Der/die Schriftführer/in protokolliert die Sitzungen der Mitgliederversammlung, bei seiner Abwesenheit bestimmt die Versammlung den Schriftführer aus ihrer Mitte. Beschlüsse der Versammlung sind im Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von der dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 16 - Vereins- und Beitragsordnung
Eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Vereins- und Beitragsordnung dient der näheren Ausgestaltung und Ergänzung der Satzung, ohne dass sie als Satzungsbestandteil gilt. Sie bindet den Vorstand und die Mitglieder und tritt mit sofortiger Wirkung nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie ist jedem Mitglied durch Aushändigung bei Eintritt in den Verein und durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins zur Kenntnis zu bringen.
§ 17 - Datenschutz
1. Mit seinem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der Erhebung und Speicherung seines Namens, seiner Adresse, seiner Telefonnummer, seines Geburtsdatums, seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Bankverbindung in dem vereinseigenen EDV-System sowie in den EDV-Systemen des Vorstandes einverstanden. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die erhobenen personenbezogenen Daten der Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die erhobenen Daten dürfen nur zur Verfolgung der unter § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecke und zur Beitragsabwicklung genutzt werden.
2. Der Vorstand macht Ereignisse des Vereinslebens in der Vereinszeitschrift und über die Internetseite des Vereins bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
3. Mitgliederverzeichnisse, die die Namen und Adressen der Mitglieder enthalten, werden nur an Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine Funktion ausüben, die die Kenntnis dieser Daten erfordert. Diese Mitglieder sind berechtigt, die Mitgliederverzeichnisse im Rahmen ihrer Funktionsausübung zu nutzen und im eigenen EDV-System zu speichern. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die enthaltenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
4. Bei Austritt eines Mitgliedes werden die personenbezogenen Daten des entsprechenden Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 18 - Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins für durch den Vorstand oder den Beirat leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; hierfür haftet der Verein unbeschränkt. Dasselbe gilt für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden.
§ 19 - Vereinsauflösung
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Vereinsauflösung ist dem Registergericht unverzüglich Mitteilung zu machen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zum Zwecke der Vereinsauflösung und der Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Reichen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Verbindlichkeiten abzudecken, so beantragen die Liquidatoren ein Insolvenzverfahren.
Beschlussdatum: 10. Juni 2017